Die Satzung des Vereins zur Förderung des Universitätsorchesters Erlangen e.V.
1) Name, Sitz
I) Der Verein führt den Namen »Verein zur Förderung des Universitätsorchesters Erlangen (e.V.)«.
II) Der Verein ist im Vereinsregister beim zuständigen Gericht in Fürth eingetragen.
III) Der Sitz des Vereins ist Erlangen.
IV) Ein Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr.
2) Zweck des Vereins
I) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur und der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
II) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch den Zusammenschluss der ehemaligen und jetzigen Angehörigen und sonstigen Freunden des Universitätsorchesters Erlangen, um Mittel zu sammeln, mit welchen er das Universitätsorchester Erlangen in allen seinen Aufgaben fördern und somit einen Beitrag zur Förderung von Kunst und Kultur sowie der musikalischen Bildung leisten kann.
III) Er verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
IV) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
V) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
VI) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
VII) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
VIII) Der Verein zur Förderung des Universitätsorchesters Erlangen dient nicht zur Übernahme der Fördermaßnahmen durch die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, sondern lediglich als Möglichkeit zur Förderung von außerordentlichen Projekten und Aufwendungen.
3) Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins müssen ausschließlich verwendet werden:
I) zur Förderung von künstlerischen Aufgaben des Orchesters und damit zur Bereicherung des kulturellen Lebens der Universität, der Stadt Erlangen und der Metropolregion Nürnberg.
II) zur Unterstützung des Orchesters bei Konzertvorhaben durch Beihilfen für Instrumente, Honorarmittel, Saalkosten und Transporte.
III) zur Unterstützung und Finanzierung der Weiterbildung der Orchestermitglieder, zu Probenwochenenden und zur Vorbereitung von Wettbewerben und Konzerten im In- und Ausland
IV) zur Durchführung von eigenständigen Veranstaltungen des Vereins
V) zur Herausgabe von Publikationen, die den Mitgliedern des Vereins zur Förderung des Universitätsorchesters Erlangen e.V. eine enge Verbindung mit dem geistig-kulturellen Leben des Orchesters vermitteln.
4) Mitgliedschaft
I) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden
II) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
III) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch förmliche Ausschließung.
In allen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags.
IV) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Maßgeblich ist der Zugang beim Vorstand.
V) Ein Mitglied kann durch den Vorstand förmlich aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies erfolgt nach einmaliger Abmahnung durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist; ein Ausschluss ist weiter möglich, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins zur Förderung des Universitätsorchesters Erlangen e.V. schuldhaft verletzt hat.
VI) Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Beschwerde an die Mitgliedervollversammlung offen.
VII) Die Kommunikation des Vereins mit den Mitgliedern erfolgt auf elektronischem Wege.
5) Rechte und Pflichten der Mitglieder
I) Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
II) Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten.
III) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den Beitrag zu entrichten,
c) und den Verlust ihres Status als Schüler, Studierende und Auszubildende dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
6) Beiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist durch die Mitglieder frei bestimmbar, beträgt jedoch mindestens 24€ (für Schüler, Studierende und Auszubildende 12€).
7) Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
I) die Mitgliederversammlung
II) der Vorstand
8) Vorstand
I) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzende/n, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und höchstens drei Beisitzer/innen.
II) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner satzungsmäßigen Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand für die Restdauer der Amtszeit einen Vertreter.
III) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Über den Fortgang der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
IV) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
9) Aufgaben des Vorstands
I) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden Geschäfte. Er ist berechtigt bestimmte Geschäfte zu delegieren.
II) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
10) Rechtsgeschäftliche Vertretung
Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind nur der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister berufen.
Grundsätzlich sind nur zwei der in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins ermächtigt. Der Vorstand kann für den Zahlungsverkehr mit einstimmigem Beschluss eine abweichende Bestimmung treffen.
11) Mitgliederversammlung
I) Mindestens einmal im Jahr ist durch den Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladung dazu erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung.
II) Jedes Mitglied ist berechtigt, bis eine Woche vor der Versammlung Anträge an den Vorstand zu stellen.
III) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstands
b) die Wahl des Vorstands
c) Änderungen der Satzung
d) die Auflösung des Vereins
IV) Die Beschlussfassung erfolgt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen erfolgen durch offene oder, auf Verlangen, durch geheime Abstimmung.
V) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in. Über den Fortgang der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vereins bekannt zu machen ist.
12) Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlperiode des Vorstands eine/n Rechnungsprüfer/in zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
13) Satzungsänderung
Diese Satzung kann nur mit zwei Dritteln der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.
14) Vereinsauflösung
I) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
II) Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg als Körperschaft des Öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar und ausschließlich zum Zweck der Förderung der Erlanger Universitätsmusik zu verwenden hat.
Erlangen, den 20.04.2020